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QualV

§ 32 Probestudium

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/32#abs-1 (1) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 fest, bescheinigt sie die Berechtigung zum Probestudium für den beantragten Studiengang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/32#abs-2 (2) Das Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dauert mindestens zwei und höchstens drei Semester, in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semester.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/32#abs-3 (3) Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/32#abs-4 (4) Die Hochschule legt die Einzelheiten des Probestudiums durch Satzung fest, in der auch die Dauer des Probestudiums und der Umfang der pro Probesemester mindestens nachzuweisenden Leistungspunkte zu regeln sind.

§ 31 § 33