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QualV

§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/36#abs-1 (1) Die Abschnitte 1 bis 6 und 8 gelten mit Ausnahme der §§ 12 bis 15 für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/36#abs-2 (2) In die zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge (§§ 12 bis 15) kann eine staatlich anerkannte Hochschule, die einen Sportstudiengang anbietet, auf Antrag, über den das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet, einbezogen werden. Stellt die Hochschule keinen Antrag, regelt sie die Einzelheiten der Eignungsprüfung durch Satzung; § 19 Abs. 2 gilt mit Ausnahme von Satz 1 Nrn. 9 und 10 entsprechend. Die Zulassung zur Eignungsprüfung kann nur bei Erfüllung der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und Vorlage eines ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/36#abs-3 (3) Für andere, nicht in Abschnitt 2 genannte künstlerische Studiengänge kann die Hochschule durch Satzung neben der Eignungsprüfung den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 BayHSchG und weitere Vorbildungsnachweise fordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/36#abs-4 (4) Zuständige Stelle im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 ist bei Hochschulen, die noch nicht über die dauerhafte staatliche Anerkennung verfügen, die Zeugnisanerkennungsstelle.

§ 35 § 37