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QualV

§ 20 Qualifikationsmöglichkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/20#abs-1 (1) Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

1. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;

2. die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;

3. die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.

Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/20#abs-2 (2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.

§ 19 § 21