Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung
QualV§ 20 Qualifikationsmöglichkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/20#abs-1 (1) Die Qualifikation für ein Studium an Fachhochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
1. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife;
2. die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife;
3. die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30.
Die fachgebundene Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Fachhochschulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/20#abs-2 (2) Abs. 1 gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen.