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QualV§ 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/13#abs-1 (1) Gemeinsam für alle Universitäten, die Sportstudiengänge (§ 12 Abs. 1 Satz 2) anbieten, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Durchführung der Eignungsprüfung plant, soweit diese über die örtliche Organisation hinausgeht, für jede Eignungsprüfung die Prüfungskommission (§ 14) bestellt sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Regelung des Prüfungsverfahrens der Eignungsprüfung berät.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/13#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils die Personen an, die die mit der Durchführung der Sportstudiengänge an den einzelnen Universitäten beauftragte Einrichtung leiten oder stellvertretend leiten oder als hauptberufliche Lehrperson dort tätig sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sein vorsitzendes Mitglied werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Prüfungsausschusses und trifft die Entscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 und 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/13#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.