Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifizierungsverordnung Justiz
QV-J§ 2 Voraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/2#abs-1 (1) Die Voraussetzungen der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des Justizfachwirtedienstes zur Ausbildungsqualifizierung richten sich nach Art. 37 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/2#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.