Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifizierungsverordnung Justiz

QV-J

§ 2 Voraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/2#abs-1 (1) Die Voraussetzungen der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des Justizfachwirtedienstes zur Ausbildungsqualifizierung richten sich nach Art. 37 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/2#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 1 § 3