Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifizierungsverordnung Justiz
QV-J§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A der Fachlaufbahn Justiz sowie die modulare Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten anderer Fachlaufbahnen, die im Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Staatsministerium) oder in dessen Geschäftsbereich tätig sind. Sie gilt nicht für
1. die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs,
2. die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die im Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales oder in dessen Geschäftsbereich tätig sind,
3. die Beamtinnen und Beamten, für die die modulare Qualifizierung in der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten oder in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik gesondert geregelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Prüfungen und Leistungsnachweise die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.