Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifizierungsverordnung Justiz
QV-J§ 3 Zulassungsantrag, Vorschlag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/3#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen, können die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/3#abs-2 (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte legen die Anträge und Vorschläge mit den erforderlichen Unterlagen und einer Stellungnahme dem Staatsministerium vor.