Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifizierungsverordnung Justiz

QV-J

§ 3 Zulassungsantrag, Vorschlag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/3#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen, können die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/3#abs-2 (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte legen die Anträge und Vorschläge mit den erforderlichen Unterlagen und einer Stellungnahme dem Staatsministerium vor.

§ 2 § 4