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§ 2 QV-J (Bayern) — Voraussetzungen

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Voraussetzungen der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des Justizfachwirtedienstes zur Ausbildungsqualifizierung richten sich nach Art. 37 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).

(2) Bewerberinnen und Bewerber können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.