Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

QEWV

§ 8 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8#abs-1 (1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

§ 7 § 9