nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 QEWV — Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden  
Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.

(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.

(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

---

Zitiervorschlag: § 8 QEWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
