Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der qualifizierten Einrichtung durch einen schriftlichen Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist der qualifizierten Einrichtung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/8?asof=2021-06-26#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen.