Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

QEWV

§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/21#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/21#abs-2 (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:

1.
die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
2.
eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/21#abs-3 (3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.

§ 20 § 22