Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/21#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/21#abs-2 (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/21#abs-3 (3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.