Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/18#abs-1 (1) Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/18#abs-2 (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/18#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.