Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 22 Inhalt der Berichtsplichten
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/22#abs-1 (1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/22#abs-2 (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/22#abs-3 (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/22#abs-4 (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/22#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes.