Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/20?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/20?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.