Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/17#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes unverzüglich ein, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/17#abs-2 (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirtschaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/17#abs-3 (3) Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/17#abs-4 (4) Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des qualifizierten Wirtschaftsverbands ist § 8 entsprechend anzuwenden.