Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2023-10-14#abs-1 (1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2023-10-14#abs-2 (2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2023-10-14#abs-3 (3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen. Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2023-10-14#abs-4 (4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 QEWV →
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