Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2021-06-26#abs-3 (3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
Den Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/1?asof=2021-06-26#abs-4 (4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.