Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/6#abs-1 (1) Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Geschäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/6#abs-2 (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 QEWV →
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