Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/10#abs-1 (1) Der Antrag eines rechtsfähigen Verbands auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/10#abs-2 (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Verfolgt der Verband gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2.
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