Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft

PuKWFV

§ 4 Forstlicher Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/4#abs-1 (1) Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ein Forstlicher Beirat gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/4#abs-2 (2) Diesem Beirat gehören an:

ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,

ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),

zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),

sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche),

ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus benannt werden. Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/4#abs-3 (3) Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/4#abs-4 (4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 3 § 5