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# § 4 PuKWFV (Bayern) — Forstlicher Beirat

Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ein Forstlicher Beirat gebildet.

(2) Diesem Beirat gehören an:

ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e.V.,

ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),

zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche),

sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche),

ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus benannt werden. Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden.

(3) Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

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Zitiervorschlag: § 4 PuKWFV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/4

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