Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft

PuKWFV

§ 3 Fördermaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/3#abs-1 (1) Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und -richtlinien maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/3#abs-2 (2) Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/3#abs-3 (3) Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms.

§ 2 § 4