Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft
PuKWFV§ 2 Ausbildung und Fortbildung, Beratung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/2#abs-1 (1) Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/2#abs-2 (2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/2#abs-3 (3) Gegenstand der Beratung sind insbesondere:
– Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände
– Unfallverhütung
– Walderschließung
– Waldschutz
– überbetriebliche Zusammenarbeit
– Fördermaßnahmen
– Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft
– forstgesetzliche Bestimmungen.
Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:
– Ernte und Vermarktung des Holzes
– Maschinen- und Geräteeinsatz
– betriebswirtschaftliche Fragen.
Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.