Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft

PuKWFV

§ 2 Ausbildung und Fortbildung, Beratung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/2#abs-1 (1) Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/2#abs-2 (2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PuKWFV/2#abs-3 (3) Gegenstand der Beratung sind insbesondere:

– Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände

– Unfallverhütung

– Walderschließung

– Waldschutz

– überbetriebliche Zusammenarbeit

– Fördermaßnahmen

– Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft

– forstgesetzliche Bestimmungen.

Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:

– Ernte und Vermarktung des Holzes

– Maschinen- und Geräteeinsatz

– betriebswirtschaftliche Fragen.

Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.

§ 1 § 3