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§ 3 PuKWFV (Bayern) — Fördermaßnahmen

Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und -richtlinien maßgebend.

(2) Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung.

(3) Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms.