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§ 2 PuKWFV (Bayern) — Ausbildung und Fortbildung, Beratung

Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.

(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.

(3) Gegenstand der Beratung sind insbesondere:

– Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände

– Unfallverhütung

– Walderschließung

– Waldschutz

– überbetriebliche Zusammenarbeit

– Fördermaßnahmen

– Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft

– forstgesetzliche Bestimmungen.

Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:

– Ernte und Vermarktung des Holzes

– Maschinen- und Geräteeinsatz

– betriebswirtschaftliche Fragen.

Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.