Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
Stand: 01.09.2020
Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 8 PsychThG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.10.2009 – B 6 KA 11/09 RZitiert von 10
- BAG, 15.04.2015 – 9 AZB 10/15Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutZitiert von 4
- BVerwG, 30.04.2009 – 3 C 4.08Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie; Erfordernis eines Wirksamkeitsnachweises des Therapieverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- OVG NRW, 04.08.2008 – 13 A 2146/06Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 16.04.2008 – 5 A 64/07
- OVG NRW, 15.01.2008 – 13 A 5238/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 25.05.2016 – 11 Sa 936/15Zitiert von 1
- LAG Köln, 09.09.2015 – 11 Sa 264/15
- LAG Hamm, 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PsychThG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.