Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/17#abs-1 (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/17#abs-2 (2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person vorzulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/17#abs-3 (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/17#abs-4 (4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/17#abs-5 (5) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nachweisen zugrunde liegen.