Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/82#abs-1 (1) Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung innerhalb dieser Frist mit. Die Behörde hat die Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/82#abs-2 (2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/82#abs-3 (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 durchgeführt.