Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/18#abs-1 (1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/18#abs-2 (2) Die studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie erworben haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen. Hierzu sind sie unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/18#abs-3 (3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 20 ECTS-Punkte zu vergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/18#abs-4 (4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von 600 Stunden entfallen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/18#abs-5 (5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. Die Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde.