Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-1 (1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-3 (3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-4 (4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:

1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.
§ 67 § 69