Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-1 (1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-3 (3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68#abs-4 (4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen: