nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 82 PsychThApprO — Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung innerhalb dieser Frist mit. Die Behörde hat die Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen.

(2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit,

- 1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

- 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 durchgeführt.

---

Zitiervorschlag: § 82 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/82

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
