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# § 68 PsychThApprO — Gegenstand der Eignungsprüfung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:

- 1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und

- 2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.

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Zitiervorschlag: § 68 PsychThApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/68

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