Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/58#abs-1 (1) Wird in dieser Verordnung die Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen gefordert, so können sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/58#abs-2 (2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/58#abs-3 (3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität eines elektronisch übermittelten Nachweises, so kann sie, soweit sie es für erforderlich erachtet, die Übermittlung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen.

§ 57 § 59