Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 57 Wiederholung

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/57#abs-1 (1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/57#abs-2 (2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/57#abs-3 (3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/57#abs-4 (4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/57#abs-5 (5) Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

§ 56 § 58