Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-1 (1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-2 (2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-3 (3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-4 (4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-5 (5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-6 (6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48#abs-7 (7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist.