Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-1 (1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-2 (2) Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-3 (3) Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-4 (4) Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-5 (5) Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-6 (6) Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/48?asof=2020-09-01#abs-7 (7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß § 50 Absatz 4 festgelegt ist.

§ 47 § 49