Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 4 Modulhandbücher

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/4#abs-1 (1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/4#abs-2 (2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/4#abs-3 (3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.

§ 3 § 5