Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/17#abs-1 (1) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung dient dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Krankheiten und von deren psychotherapeutischer Behandlung. Die studierenden Personen sind zu befähigen,
Diese Befähigung sollen die studierenden Personen auch durch selbständiges Beobachten menschlichen Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten erwerben. Den studierenden Personen ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen in der patientenindividuellen Versorgung und für die Versorgungsinnovation zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/17#abs-2 (2) Für das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/17#abs-3 (3) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/17#abs-4 (4) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung wird unter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/17#abs-5 (5) Während des forschungsorientierten Praktikums II – Psychotherapieforschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.
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