Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 3 Organisation des Studiums

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/3#abs-1 (1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/3#abs-2 (2) Jedem Modul sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzurechnen. Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden entsprechen.

§ 2 § 4