Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/23#abs-1 (1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/23#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/23#abs-3 (3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/23#abs-4 (4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/23#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 PsychThApprO →
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