Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 21 Antrag auf Zulassung

Stand: 01.11.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/21#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/21#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/21#abs-3 (3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.

§ 20 § 22