Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/12#abs-1 (1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,
2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/12#abs-2 (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.

§ 11 § 13