Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 14 Orientierungspraktikum

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/14#abs-1 (1) Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/14#abs-2 (2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/14#abs-3 (3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/14#abs-4 (4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/14#abs-5 (5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.

§ 13 § 15