Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-1 (1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-2 (2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-3 (3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-4 (4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-5 (5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-6 (6) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/15#abs-7 (7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 PsychThApprO →
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