Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG 2011§ 21 Pflichten der GS-Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/21#abs-1 (1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn
Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/21#abs-2 (2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/21#abs-3 (3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/21#abs-4 (4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/21#abs-5 (5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu überwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.