Gesetze / Produktsicherheitsgesetz

ProdSG 2011

§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/20#abs-1 (1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/20#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

§ 19 § 21