Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
PreisStatGDV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
viermal jährlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-2 (2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
einmal jährlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-3 (3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-4 (4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.