Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik

PreisStatGDV

§ 2

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel

viermal jährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-2 (2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak

einmal jährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-3 (3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2#abs-4 (4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.

§ 1 § 3