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# § 2 PreisStatGDV

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

- der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel

viermal jährlich durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

- der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak

einmal jährlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.

(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 2 PreisStatGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatGDV/2

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