(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,
der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,
der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel
der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,
der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel
viermal jährlich durchgeführt.
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak
einmal jährlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.
(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.